Der Bau der Galerie und Treppe nach den mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligten Plänen ist damit zulässig. Als Wiederherstellungsmassnahme könnte höchstens verlangt werden, dass die heute gebaute interne Wendeltreppe und Galerie durch die im Jahr 2014 bewilligte Treppe und 41 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2016/174 25 Galerie ersetzt wird. An einer solchen Anordnung besteht aber kein überwiegendes öffentliches Interesse. Darauf wird verzichtet.