c) Die Vorinstanz hat den Rückbau der internen Wendeltreppe und der Galerie verfügt. In Verbindung mit Ziffer 3.1.3 des angefochtenen Entscheids ist damit offenbar gemeint, dass die im Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligte Treppe und Galerie nicht gebaut werden dürfen. Damit verbietet der angefochtene Entscheid in diesem Bereich die Ausführung des Bauvorhabens im Rahmen des Gesamtbauentscheids vom 27. März 2014. Das wäre nur zulässig, wenn der Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 widerrufen würde, was hier nicht der Fall ist. Der Bau der Galerie und Treppe nach den mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligten Plänen ist damit zulässig.