b) Die Vorinstanz hat auf den Rückbau des Kastenfundaments, der neuen Bodenplatte, des Wasseranschlusses und des Cheminées im Ökonomiegebäude verzichtet. Sie hat stattdessen ein Zweckentfremdungsverbot angeordnet. Ebenso hat sie keine Wiederherstellung angeordnet betreffend der Aussenwände und des Dachs. Die Wiederherstellung hätte hier zwar weitergehen können. Dass anstelle des Rückbaus dieser Elemente ein Zweckentfremdungsverbot erlassen wurde, ist aber keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VRPG.