a) Die Vorinstanz hat betreffend das Ökonomiegebäude verfügt, die interne Wendeltreppe und die Galerie seien zurückzubauen. Zudem hat sie den Rückbau von Fenstern und der Schiebetüre und die Eintragung eines Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch angeordnet.