vorliegend gross. Es überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Angesichts der strengen Rechtsprechung41 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die Wiederherstellung anfallen, selbst wenn diese nicht leicht wiegen sollten. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist aber in einzelnen Punkten der Rückbau mit sehr hohen Kosten verbunden und das öffentliche Interesse eher gering. 10. Wiederherstellung des Ökonomiegebäudes und des Verbindungsgangs