g) Zu prüfen bleibt, ob Gründe des Vertrauensschutzes gegen die Wiederherstellung in den Zustand gemäss Baubewilligung vom 27. März 2014 sprechen und ob die Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig, also geeignet und erforderlich sind, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn damit der gewünschte Erfolg herbeigeführt werden kann. Erforderlich sein bedeutet, dass die gewählte Massnahme nicht weiter geht als nötig.