unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.35 e) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wehren sich in ihrer Beschwerde gegen den Vorwurf der Bösgläubigkeit. Wenn im Verlaufe der Bauarbeiten wegen des teilweise sehr schlechten Zustands des Holzes in grösserem Umfang Holzelemente ersetzt werden mussten, so könne dies nicht zum Anlass genommen werden, der Bauherrschaft Bösgläubigkeit vorzuwerfen. Der Architekt habe zudem während der Bauausführung Kontakt mit dem Bauinspektor gehabt; dieser habe die ausgeführten Arbeiten nicht in Frage gestellt. Erst im Herbst 2015 hätten die Baubehörden plötzlich eine andere Meinung vertreten.