d) Es ist zu prüfen, ob die Wiederherstellung in den Zustand gemäss Baubewilligung vom 27. März 2014 im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt (Art. 47 Abs. 6 BewD34). Die Anordnung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des Pflichtigen muss durch ein genügend grosses öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.