Nach Art. 73 Abs. 1 VRPG kann die BVE als verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde die angefochtene Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit ändern. c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über eine rechtskräftige Baubewilligung vom 27. März 2014. Eine allfällige Wiederherstellung ist daher nur in den Zustand gemäss RA Nr. 110/2016/174 21