b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen, auf die Wiederherstellung in den rechtmässigen Zustands sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin 3 beantragt, es sei anzuordnen, dass Fassaden- und Aussengestaltung nach den Plänen der Baubewilligung vom 27. März 2014 auszuführen seien. Vom Wortlaut her ist nicht klar, ob sich dieser Antrag auf Ökonomie- und Wohngebäude bezieht. Aus der Begründung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ergibt sich aber, dass sie nur eine weitergehende Wiederherstellung des Wohnhauses mit den nördlichen Anbauten beantragt, aber keine Anträge stellt zum Ökonomiegebäude und dem Verbindungsgang.