c) Aber auch ohne die erwähnten Elemente bleibt ein Wohnhaus, das den Charakter des früheren Hauses nicht mehr erkennen lässt. Insbesondere das grosse Sockelgeschoss, das Verschwinden der Lauben, der Ersatz der einfachen Anbauten durch eine befensterte Erweiterung des Wohnhauses und der zweite Dacheinschnitt bewirken, dass auch ein reduziertes Bauvorhaben die Identität mit dem früheren Wohnhaus im Wesentlichen nicht mehr wahrt. Eine Teilbaubewilligung ist ebenfalls ausgeschlossen. d) Damit ergibt sich, dass dem beantragten Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen ist und es auch nicht teilweise bewilligt werden kann.