b) Es trifft zu, dass die geplante Umgebungsgestaltung mit Autounterstand, Terrasse etc. erheblich dazu beiträgt, dass das heutige Wohnhaus nicht mehr mit dem früher bestehenden Wohnhaus vergleichbar ist. Das gleiche trifft auf den Balkon und die Wärmepumpe zu. Sie sind Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG i.V. mit Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV, die als Einzelelemente nicht bewilligt werden könnten, weil sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sind.32 Das Wohnhaus verfügt über genügend Aussenraum und einen kleinen Balkon im Dachgeschoss. Das genügt für eine zeitgemässe Wohnnutzung.