Ein teilweiser Bauabschlag kann nur in Frage kommen, soweit sich diese Teile vom Wohnhaus trennen lassen und die übrigbleibenden Teile des Baugesuchs als eigenständiges Bauvorhaben bewilligt werden können. Hier kann in diesem Sinne geprüft werden, ob das Wohnhaus ohne die abtrennbaren Veränderungen ausserhalb des Gebäudevolumens, d.h. die Wärmepumpe und den Balkon, und ohne den Autounterstand und die Terrasse mit Sitzplatz etc. bewilligungsfähig wäre.