a) Beim Baugesuch vom 19. Februar 2016 handelt es sich um ein nachträgliches Baugesuch. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. Ein teilweiser Bauabschlag kann nur in Frage kommen, soweit sich diese Teile vom Wohnhaus trennen lassen und die übrigbleibenden Teile des Baugesuchs als eigenständiges Bauvorhaben bewilligt werden können.