e) Es trifft zu, dass viele der Veränderungen, die dazu führen, dass die Identität der Baute im Wesentlichen nicht mehr gewahrt ist, schon mit dem Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligt wurden. Das hier streitige Bauvorhaben fügt aber weitere Elemente dazu, so insbesondere die Umgebung, den Balkon, die Wärmepumpe, die Fundationsräume, grösser Fenster und die Erhöhung des Dachs. Wie in E. 4 e) ausgeführt, können die nach Art. 24c RPG zulässigen Änderungen zwar in einem oder in mehreren Schritten erfolgen, sie müssen aber in der Summe die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V. mit Art. 42 RPV einhalten. Das ist hier nicht der Fall.