d) Die geplanten und zum Teil schon realisierten baulichen Veränderungen des Ökonomiegebäudes gehen weit über einen Unterhalt hinaus. Sie kommen einem Abbruch und Wiederaufbau mit teilweiser Änderung nahe. Diese Veränderungen können nicht nach Art. 24c RPG bewilligt werden. Für die Veränderungen des Ökonomiegebäudes ist der Bauabschlag zu erteilen. 7. Wohnhaus mit Anbauten und Umgebung