, belegen nichts anderes. Der einfache, einstöckige Verschlag zwischen Wohnhaus und Ökonomiegebäude macht das Ökonomiegebäude nicht zu einem angebauten Ökonomieteil. Das Ökonomiegebäude und das landwirtschaftliche Wohnhaus bilden kein Ganzes im Sinne von Art. 24c Abs. 3 RPG. Damit fällt das Ökonomiegebäude nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG. Es ist zwar in seinem Bestand geschützt und kann genutzt und unterhalten werden. Es darf aber weder teilweise geändert, massvoll erweitert noch wiederaufgebaut werden.27