a) Es ist unbestritten, dass das ehemalige bäuerliche Wohnhaus und das Ökonomiegebäude altrechtliche Bauten sind, die mit der erstmaligen Trennung von Bauund Nichtbaugebiet am 1. Juli 1972 (Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung24), dem Nichtbaugebiet zugewiesen wurden. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist somit der Zustand des Gebäudes am 1. Juli 1972. Bei der Frage, ob das nachträgliche Baugesuch vom 19. Februar 2016 nach Art.