Das sind insbesondere auch landwirtschaftliche Wohnbauten mit den allenfalls angebauten Ökonomieteilen, die vor dem 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone gebaut wurden, deren landwirtschaftliche Nutzung aber seither aufgegeben wurde.19 Art. 24c RPG ist aber nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV).