b) Nach Art. 41 Abs. 1 RPV ist Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Dazu gehören Bauten und Anlagen, die vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen am 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden. Das sind insbesondere auch landwirtschaftliche Wohnbauten mit den allenfalls angebauten Ökonomieteilen, die vor dem 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone gebaut wurden, deren landwirtschaftliche Nutzung aber seither aufgegeben wurde.19 Art.