a) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben nach Art. 24c RPG zu beurteilen ist. Art. 24c RPG lautet wie folgt: 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise