f) Nach Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. Es ist fraglich, ob das Bauvorhaben diese Bestimmung einhält. Aus dem oben erwähnten Grund kann aber auch diese Frage offen bleiben. 4. Erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG