e) Es kann offen bleiben, ob die von der Vorinstanz angewendeten Vorschriften des Gemeindebaureglements mit den bundesrechtlichen Vorgaben über das Mass der zulässigen Änderung und der Gestaltung vereinbar sind und ob die Vorinstanz zu Recht gestützt darauf den Bauabschlag erteilt hat. Wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt, ist schon gestützt auf Bundesrecht der Bauabschlag zu erteilen.