Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 6. Vgl. auch BGE 127 II 215, E. 3. RA Nr. 110/2016/174 11 weitgehend freie Hand zu lassen, was in kürzester Zeit zu einem Wildwuchs an unterschiedlichsten Gestaltungsformen führen würde."18 Insbesondere bei einer tiefgreifenden Umgestaltung eines altrechtlichen Hauses oder einem Wiederaufbau sind demnach die kantonalen und kommunalen baupolizeilichen Vorschriften einzuhalten, soweit diese mit den bundesrechtlichen Vorgaben für das Mass der zulässigen Änderung und der Gestaltung vereinbar sind.