d) Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG schliesst aber baupolizeiliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts nicht aus. "Aufgrund von Art. 22 Abs. 3 RPG bleibt die Regelung der Bauvorschriften (insbesondere des Baupolizeirechts und von Gestaltungsvorschriften) den Kantonen vorbehalten. Art. 24-24d RPG betreffen nicht die durch Art. 22 Abs. 3 RPG ausgenommenen Bauvorschriften, sondern regeln lediglich die Ausnahmen von der Zonenkonformität (…). Anders zu entscheiden würde heissen, ausserhalb der Bauzone den Bauherren in der Gestaltung der Bauten und Anlagen 17 VGE 2013/134 vom 16.12.2014, E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons