c) Mit Art. 24c RPG hat der Bundesgesetzgeber für bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone eine sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie eingeführt. Die Besitzstandsgarantie nach kantonalem Recht gilt für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich nicht bzw. nur ergänzend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält. Das heisst, dass Bauten ausserhalb der Bauzone im Rahmen von Art. 24c RPG umgebaut, erweitert und auch abgebrochen und wieder aufgebaut werden dürfen. Kantonale und kommunale Vorschriften können diesen Rahmen weder einschränken noch erweitern.17