Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG für diese Abweichungen könnten nicht erteilt werden. Dem Bauvorhaben sei deshalb der Bauabschlag zu erteilen. b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bringen vor, die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG beziehe sich nicht nur auf die Frage der Zonenkonformität. Vielmehr sei es nach dieser Bestimmung zulässig, dass ein Gebäude in der Landwirtschaftszone abgebrochen und in den gleichen oder sogar etwas vergrösserten Massen wiederaufgebaut werden könne, ohne dass dabei die Besitzstandsgarantie verloren ginge.