a) Der angefochtene Entscheid kommt zum Schluss, die neubauähnliche Umgestaltung falle nicht mehr unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Auch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG entbinde die Baubewilligungsbehörde nicht davon, den Neubau auf die Vereinbarkeit mit den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften zu überprüfen und – soweit dieser auf Ausnahmen angewiesen sei – die Voraussetzungen von Art. 26 BauG zu überprüfen. Das umstrittene Bauvorhaben halte die kommunalen Vorschriften betreffend Geschosszahl, Gebäudevolumen, Raumhöhen im Dachgeschoss und Gestaltung des Dachs und der Dachaufbauten nicht ein. Die Ausnahmebewilligungen nach Art.