d) Es ist fraglich, ob all diese Änderungen gegenüber dem mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligten Projekt in der Summe noch als Projektänderung nach Art. 43 Abs. 1 BewD gelten können. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich beim Wohnhaus um ein Baudenkmal handelt, wo die Grenzen zwischen Projektänderung und neuem Baugesuch strenger zu ziehen sind.16 Die Frage kann hier aber offen bleiben, da sie für das Verfahren vor der BVE und beim Ergebnis des Entscheides keinen Einfluss hat. 3. Kantonale und kommunale Vorschriften