c) Für die Bestimmung des Inhalts des streitigen Baugesuchs sind die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit dem nachträglichen Baugesuch vom 19. Februar 2016 eingereichten Pläne massgebend. Vergleicht man die mit Gesamtbauentscheid vom 27. März 2014 bewilligten Pläne mit den Plänen des nachträglichen Baugesuchs vom 19. Februar 2016, so ergeben sich folgende in den Plänen grün eingezeichnete Änderungen: