c) Die Beschwerdeführerin 3 ist gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG13 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 48 Abs. 4 RPV14 zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezeichnen ihr Bauvorhaben als Projektänderung. Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Vorhaben sprenge den Rahmen einer Projektänderung und sei als Abbruch und Neubau zu betrachten.