a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Adressaten des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG12). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.