Die Beschwerdeführerin 3 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Das Regierungsstatthalteramt beantragte, die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei abzuweisen. Das AGR beantragte die Abweisung der Beschwerden und verwies auf seine Verfügungen vom 17. Februar 2014 und vom 12. Juli 2016. Die Gemeinde führte einige Bedenken gegen den vorinstanzlichen Entscheid an, stellte aber keinen formellen Antrag. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wies das Rechtsamt der BVE das Gesuch um vorsorgliche Massnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 ab.