Es sei im Sinne der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, dass Fassaden- und Aussengestaltung nach den gemäss Baubewilligung des Regierungsstatthalters vom 27. März 2014 bewilligten Plänen auszuführen ist, soweit nicht gestützt auf kantonales oder kommunales Recht weitergehend zurückgebaut werden muss. Eventuell: Wird eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Rechtsbegehren 3 als unverhältnismässig beurteilt, sei Dispositiv-Ziffer 3.1.7 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und eine