2. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben, soweit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird (Disp.-Ziff. 3.1.3). 3. Es sei im Sinne der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, dass Fassaden- und Aussengestaltung nach den gemäss Baubewilligung des Regierungsstatthalters vom 27. März 2014 bewilligten Plänen auszuführen ist, soweit nicht gestützt auf kantonales oder kommunales Recht weitergehend zurückgebaut werden muss.