Ziffer 3.1.3 Bei den restlichen Verstössen wird auf die Wiederherstellung verzichtet bzw. darf die Bauherrschaft den bereits weitgehend realisierten Abbruch und Wiederaufbau bzw. die neubauähnliche Umgestaltung des Hauptgebäudes entsprechend den am 19. Februar 2016 eingereichten Plänen fertigstellen und nutzen."