"  Die Bauherrschaft ist verpflichtet, nach Rechtskraft dieses Entscheids und vor der Aufnahme der Wiederherstellungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten der Bauverwaltung Grindelwald die entsprechend der Wiederherstellungsverfügung angepassten Pläne für den ehemaligen Stall hinsichtlich des Rückbaus der internen Wendeltreppe, der Galeriefläche, des Verzichts auf die Schiebetür, der Reduktion der Fensterflächen auf 5 % der Grundfläche und des teilweisen Rückbaus des Verbindungswegs zur Genehmigung einzureichen. Ziffer 3.1.3