Am 26. Oktober 2016 verfügte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den Bauabschlag mit Wiederherstellung wie folgt: "Der Bauherrschaft wird die nachträgliche Baubewilligung für die über die Baubewilligung vom 17. März 2014 hinausgehenden, bereits ausgeführten Bauarbeiten verweigert. Dem nachträglichen Baugesuch vom 19. Februar 2016 wird der Bauabschlag erteilt". Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz folgende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands: "Ziffer 3.1.2 Die Bauherrschaft wird verpflichtet, in folgenden Bereichen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen: 