6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG mit der Auflage, dass das "Wellnesshaus" nicht der Wohnnutzung zugeführt werden dürfe. Es führte u.a. aus, der geplante Balkon im Obergeschoss und die Anhebung des Pultdaches des nördlichen Anbaus seien nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 20169 wohl kaum mit Art. 24c RPG vereinbar. Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor habe aber das AGR angewiesen, seine bisherige Praxis vorerst beizubehalten. Im Rahmen eines vom Regierungsstatthalteramt angesetzten Bereinigungsgesprächs hielt das AGR an seinen Ausführungen gemäss Verfügung vom 12. Juli 2016 fest.