Am 19. Februar 2016 reichte die Bauherrschaft ein neues nachträgliches Baugesuch ein und umschrieb das Bauvorhaben darin wie folgt: "Projektänderung: Umbau/Sanierung Wohnhaus Nr. K.________, Anbau eines Südbalkons 1. OG". Im Schreiben vom 22. Februar 2016 bestritten die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich beim Vorhaben um einen Abbruch und Wiederaufbau handle.8