Wohnhauses mit dem ehemaligen Ökonomiegebäude überschreiten und das Bauvorhaben sei rechtlich als Abbruch und Wiederaufbau zu bewerten. Dies habe gestützt auf Art. 3 BauG7 zur Folge, dass der baurechtliche Besitzstand verloren gegangen sei und das Vorhaben nach den für einen Neubau geltenden Normen zu beurteilen sei. Am 19. Februar 2016 reichte die Bauherrschaft ein neues nachträgliches Baugesuch ein und umschrieb das Bauvorhaben darin wie folgt: "Projektänderung: Umbau/Sanierung Wohnhaus Nr. K.________, Anbau eines Südbalkons 1. OG".