Am 19. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein nachträgliches Baugesuch ein für einen "Abbruch und Neubau Wohnhaus", welches zudem den Anbau eines zusätzlichen Balkons vorsah. Nach einer Besichtigung vor Ort stellte das Regierungsstatthalteramt mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Januar 2016 u.a. fest, die in Überschreitung der Baubewilligung vom 27. März 2014 vorgenommenen Arbeiten würden die Grenze einer Sanierung des bestehenden 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 5 Vorakten Baugesuch bbew 164/2013, schwarzer Ordner, S. 135.