2. Am 17. Juli 2012 erliess die Gemeinde eine Baueinstellungsverfügung gegenüber dem damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. E.________, Herrn F.________. Dieser nahm in seinem Schreiben vom gleichen Datum wie folgt Stellung: "Ich beziehe mich auf gestrige Telefonate mit Hr. G.________ in obiger Sache. Das alte Wohnhaus lag nach Süden hin um ca. 60cm in Schieflage. Das Fleckenhaus wurde von der Firma H.________, Zimmerei, angehoben und wieder ins Lot gebracht. Das Bruchsteinmauerwerk wies verschiedene, teilweise grosse Risse auf. Auf Grund des ueberhängenden südl. Mauerwerk konnte das Holzgebäude auch aus statischen Gründen nicht auf das alte Mauerwerk abgestellt werden.