a) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die BVE tritt deshalb mangels Beschwerdebefugnis nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid ist nicht vergleichbar mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2015/142, in dem die Beschwerdebefugnis bejaht wurde. Im damaligen Beschwerdeverfahren (RA Nr. 110/2015/142) ging es um eine verfahrensrechtliche Frage (Beschwerde gegen Sistierungsverfügung) und in der Hauptsache war – im Unterschied zum aktuellen Verfahren – die Verkehrssicherheit noch umstritten.