14 Vgl. VSS-Norm 640 273a, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene RA Nr. 110/2016/173 7 Blickwinkel der Verkehrssicherheit von vornherein nicht negativ auf die Stellung der Beschwerdeführerin auswirken. Im Übrigen stellte bereits die Vorinstanz fest, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.15 Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten. 3. Fazit