Aufgrund des Strassenverlaufs sowie der Vortrittsregelung kann im Bereich der umstrittenen Zeltbauten nur mit reduzierter Geschwindigkeit, d.h. mit deutlich unter 50 km/h, gefahren werden. Der Knoten ist für Fahrzeuglenker gut wahrnehmbar; die umstrittenen Zeltbauten beeinträchtigen die Sichtlinien (Gerade, die den Beobachtungspunkt mit dem vortrittsberechtigten Fahrzeug verbinden) offensichtlich nicht. Die Knotensichtweiten betragen über 30 m und sind klar eingehalten; die minimale Knotensichtweite mit Rechtsvortritt beträgt nach der VSS-Norm bei guter Wahrnehmbarkeit 15 m.14 Die fraglichen Zeltbauten können sich somit unter dem 13 BGE 112 IB 159; BGer 1P.164/2004 vom 17.6.2004 E. 2.5