Vorliegend stösst das Grundstück der Beschwerdeführerin jedoch nirgends direkt an das Baugrundstück der Beschwerdegegner. Dazu kommt, dass zwischen den beiden Grundstücken zwei überbaute Parzellen (Parzelle Nr. K.________ und Nr. L.________) sowie eine Strassenparzelle (Parzelle Nr. M.________) liegen. Eine direkte Sichtverbindung besteht somit nicht. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht direkte Nachbarin. Die Nähe zu den umstrittenen Zeltbauten schafft hier somit keine direkte und unmittelbare Betroffenheit.