d) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks (I.________Strasse 11) in der Gewerbezone "J.________", das über die gleiche Strasse erschlossen wird wie jenes der Beschwerdegegner. Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Grundstücken beträgt 87 m (Luftlinie). Diese Distanz liegt zwar innerhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Vorliegend stösst das Grundstück der Beschwerdeführerin jedoch nirgends direkt an das Baugrundstück der Beschwerdegegner.