a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG8. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVE angefochten werden. b) Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden und enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 40 Abs. 1 BauG). 8 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)