Sie hält jedoch fest, ihres Erachtens bilde der geforderte Grünflächenanteil nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerdegegner haben sich innert Frist nicht selber vernehmen lassen. Am 22. Dezember 2016 wurde im Namen der "einfache[n] Gesellschaft A. u. E., Cl. U. M. E.________" eine Stellungnahme eingereicht, die von Frau E.________ "in Vertretung" unterzeichnet wurde. Auf die Rechtsschriften und vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Frist